(zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.11.2022 in Wiesbaden)
Präambel
Der Deutsche Leberhilfe e.V. ist eine Selbsthilfeorganisation für Menschen mit Erkrankungen der Leber und der Gallenwege und ihrer Angehörigen und aufgerufen, die Interessen dieser Menschen sachgerecht, unabhängig und neutral wahrzunehmen. Der Deutsche Leberhilfe e.V. legt dabei besonderen Wert auf eine faire und transparente Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen sowie von ihnen Beauftragte.
Der Verein ist Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE) und verpflichtet sich, die Leitsätze der Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen, insbesondere im Gesundheitswesen in der von der BAG SELBSTHILFE aktuell gültigen Fassung anzuerkennen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Leberhilfe e.V.“. Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln (VR 13500).
(2) Der Sitz des Vereins ist D-50935 Köln.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeitsklausel und Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Hilfe zur Selbsthilfe von Personen, die an Erkrankungen der Leber und der Gallenwege leiden sowie die Förderung und Entwicklung von Maßnahmen zur Prävention, Erkennung, Rehabilitation und Bekämpfung von Erkrankungen der Leber und der Gallenwege.
Zielsetzung:
- Beratung von Erkrankten und ihren Angehörigen
- Förderung des Austausches von Informationen und Erfahrungen Erkrankter.
- Öffentlichkeitsarbeit und Unterstützung der Medien bei einer sachgemäßen Aufklärung der Bevölkerung über Erkrankungen der Leber und der Gallenwege und ihre Risikofaktoren.
- Anregung, Vorbereitung und Organisation von Seminaren und Informationsveranstaltungen für Patienten, Ärzte und interessierte Bevölkerungskreise.
- Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit Vereinen, Selbsthilfegruppen und anderen Selbsthilfeorganisationen, Ärzten, Krankenhäusern, Behörden, Regierung und Parlament sowie wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland mit dem Ziel, Erkrankungen der Leber und der Gallenwege zu bekämpfen und Betroffene bei der Bewältigung ihrer Lebererkrankung und Gallenwegserkrankung zu unterstützen.
- Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Hepatologie.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und weder konfessionell noch politisch gebunden; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband Niedersachsen e.V. –, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind neben den ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder (außerordentliche Mitglieder).
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, soweit sie bereit ist, den Zweck des Vereins ideell und / oder materiell zu unterstützen.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich per Brief, per Fax, per E-Mail oder über die Webseite des Vereins zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet die Geschäftsstelle. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Ablehnung ist das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung gegeben. Die Beschwerde muss binnen 4 Wochen in schriftlicher Form erfolgen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch Austritt, Ausschluss oder deren Auflösung. Der Austritt hat durch schriftliche Kündigung mit Brief, Fax oder E-Mail gegenüber der Geschäftsstelle bis spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen und wird jeweils zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Ein Mitglied kann durch begründeten Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es alternativ
a) nicht (mehr) bereit ist, den Vereinszweck und die Ziele anzuerkennen und zu unterstützen,
b) sich in sonstiger Weise vereinsschädigend verhält.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Wahrung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme per Brief, Fax oder E-Mail zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen alle Mitgliedsrechte und -pflichten.
(5) Der Vorstand bzw. die Geschäftsstelle als ausführendes Organ kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen (Ausschluss), wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen sowie der dann erfolgenden Streichung muss ein Zeitraum von jeweils mindestens 6 Wochen liegen. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(6) Die Mitglieder zahlen Beiträge. Höhe, Art und Zeitpunkt der Zahlung werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Auf begründeten Antrag ist eine Ermäßigung oder vollständige Befreiung von der Beitragszahlung durch Beschluss des Vorstandes zulässig.
(7) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern wollen und auf dem Gebiet der Leber- und Gallenwegserkrankungen tätig sind; sie werden vom Vorstand ernannt. Fördernde Mitglieder sind ohne Stimmrecht und berechtigt, beratend an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie zahlen einen nach eigenem Ermessen zu bestimmenden Jahresbeitrag, mindestens jedoch einen vom Vorstand bestimmten Grundbeitrag.
(8) Der Vorstand kann Personen ehren, die die Ziele des Vereins außergewöhnlich gefördert haben und sie zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht und sind befugt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen; sie haben dort ein Antrags- und Rederecht.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(10) Personen, die sich für den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Organe und Einrichtungen
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
(2) Einrichtungen des Vereins sind:
a) der Verwaltungsbeirat,
b) der wissenschaftliche Beirat.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- a) Wahl des Versammlungsleiters,
b) Wahl des Protokollführers,
c) Entgegennahme des Vorstandsberichtes,
d) Entgegennahme des Kassenberichtes,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Wahl des Vorstandes,
h) Änderung der Vereinssatzung,
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
j) Beschlussfassung in Ablehnungs- und
Ausschlussfällen,
k) Auflösung des Vereins.
l) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich per Post oder E-Mail durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle als ausführendes Organ einzuberufen.
(2a) Die Einladung muss spätestens vier Wochen vor dem geplanten Termin und unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen. Mitgliedern, die über eine E-Mail-Adresse verfügen und die keinen schriftlichen Antrag gestellt haben, die Einladung per Brief zu erhalten, wird die Einladung per E-Mail zugesandt.
(2b) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon-oder Videokonferenz) durchgeführt werden. Eine gemischte Mitgliederversammlung aus Anwesenden und Videokonferenz, Telefon oder anderen Medien kann ebenfalls durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
(3) Die Vorbereitung und Organisation der Mitgliederversammlung liegt beim Vorstand. Die Mitgliederversammlung stellt zu Beginn aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Versammlungsleiter. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorsehen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Jedes Mitglied hat eine, nicht übertragbare Stimme. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind jederzeit zulässig und einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, ferner, wenn dies – unter Angabe von Tagesordnung und Begründung – von einem Organ bzw. 30% der Vereinsmitglieder gefordert wird. Die Einladung und Abwicklung erfolgen entsprechend den Absätzen (1)-(5).
(7) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einem Gericht oder einer Finanzbehörde zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3-6 Personen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigte Stellvertreter. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei der in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Vorstandssitzung kann entweder vor Ort, im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon-oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz, Telefon oder anderen Medien stattfinden.
Die Beschlüsse können bei vollständigem Vorstand mit einfacher Mehrheit, andernfalls nur einstimmig gefasst werden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher die Beschlüsse protokolliert werden. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. In dringenden Fällen können von einem Vorstandsmitglied Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.
(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer verbleibt der Vorstand bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Eine Blockwahl ist unzulässig. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes (Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(4) Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise selbständig und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er wird in seiner Tätigkeit insbesondere durch die Einrichtungen unterstützt; die Hinzuziehung weiterer Berater ist zulässig. Für die Geschäftsführung wird eine Geschäftsstelle aufgebaut und unterhalten. Die Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers ist zulässig.
(6) Die Prüfung aller Kassengeschäfte im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses erfolgt durch eine externe, unabhängige Person/Gesellschaft, die zu einer Prüfung befähigt und gesetzlich zugelassen ist. Die Bestellung dieses Rechnungsprüfers obliegt dem Vorstand.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie erhalten Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für die Deutsche Leberhilfe e.V. entstanden sind, auf Nachweis in angemessenem Umfang erstattet.
§ 7 Verwaltungsbeirat
(1) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Vorstand des Vereins in allen Verwaltungsangelegenheiten. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates werden vom Vorstand berufen und sind ausschließlich diesem gegenüber verantwortlich. Die alleinige Entscheidungsbefugnis liegt beim Vorstand. Mitglieder des Verwaltungsbeirates können nur Vereinsmitglieder sein; die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates werden jeweils für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes bestellt bzw. müssen bei Neuwahlen des Vorstandes durch diesen im Amt bestätigt werden.
§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat unterstützt den Vorstand in allen medizinisch- wissenschaftlichen Fragen. Die Mitgliedschaft im Verein ist keine notwendige Voraussetzung für eine Beiratstätigkeit.
(2) Im Übrigen gelten die Einzelheiten des § 7 entsprechend.
§ 9 Schirmherrschaft
(1) Der Vorstand kann einer geeigneten Persönlichkeit die Schirmherrschaft über die Deutsche Leberhilfe e.V. antragen.
(2) Die Schirmherrschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Sitzungen der Vereinsorgane. Ein Stimmrecht besteht nicht.
(3) Die Schirmherrschaft endet mit der Niederlegung des Amtes oder durch Beschluss des Vorstandes.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erfolgen. Es gilt § 2 (6).